· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Energetische Gebäudesanierung nach § 35c EStG: BMF klärt Zweifelsfragen
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese komplexe Regelung weist jedoch einige Zweifelsfragen auf, die das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14.1.2021 nun (teilweise) beantwortet hat. AStW zeigt die typischen Probleme der Praxis und liefert auf Basis des BMF-Schreibens die passenden Antworten. |
1. Begünstigtes Objekt
Um von § 35c EStG profitieren zu können, muss das Objekt im Inland, in der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum liegen und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass dieses Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre ist.
Zweifelsfrage 1: Was ist bei Zubehörräumen zu beachten (z. B. Kellerraum)?
Das BMF stellt klar, dass auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z. B. Keller-, Abstell-, Boden-, Trocken- und Heizungsräumen sowie Garagen gefördert werden, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt, z. B. Dämmung der Kellerdecke (vgl. Rz. 1 des BMF-Schreibens v. 14.1.21, IV C 1 ‒ S 2296-c/20/10004 :006).
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