· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Keine Abzinsung von Verbindlichkeiten bei Null- und Negativzinsen
| Gehört zu Ihrem Mandantenstamm eine Bank, sollten Sie sich bestimmte Verbindlichkeiten steuerlich ganz genau ansehen. Denn die Finanzverwaltung hat für spezielle Verbindlichkeiten mit Null- oder Negativzinsen eine Sonderregelung gefasst, nach der eine Abzinsung dieser Verbindlichkeiten nicht notwendig ist. |
Grundsätze zur Abzinsung einer Verbindlichkeit
Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag länger als 12 Monate beträgt, werden mit einem Satz von 5,5 % abgezinst, wenn diese unverzinslich sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Von diesem Grundsatz weichen die Finanzämter nun jedoch ab, wenn die Verbindlichkeit mit 0 % verzinst wird oder sogar mit Negativzinsen versehen ist und wenn es sich um folgende Verbindlichkeiten handelt:
- Kredittranche der Europäischen Zentralbank (EZB),
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