· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Keine Verkürzung des Reinvestitionszeitraums für eine § 6b-Rücklage durch Verschmelzung
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Eine Rücklage nach § 6b EStG geht auch dann auf den Rechtsnachfolger über, wenn die Verschmelzung exakt vier Jahre nach Rücklagenbildung stattfindet. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 27.2.2012 Gesamtrechtsnachfolgerin der gewerblich tätigen B-GmbH, die jeweils zum 30.6. eines Jahres bilanzierte. Der Verschmelzung wurde der Jahresabschluss der B-GmbH zum 30.6.2011 als Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zugrunde gelegt. Zum Verschmelzungsstichtag wurde der 1.7.2011 bestimmt. Die Verschmelzung sollte handels- und steuerrechtlich zu Buchwerten erfolgen.
Die B-GmbH hatte in der Bilanz zum 30.6.2007 gewinnmindernd eine Rücklage nach § 6b EStG aus einem Grundstücksverkauf des Jahres 2006 eingestellt. Die B-GmbH löste in ihrer Handelsbilanz zum 30.6.2011 die Rücklage in voller Höhe und in ihrer Steuerbilanz zum 30.6.2011 nur einen Teilbetrag gewinnerhöhend auf.
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