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Kindergeld bei Erkrankung des Kindes
Für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, haben Eltern bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 32 EStG einen Anspruch auf Kindergeld. Die Oberfinanzdirektion weist nun jedoch auf ein Urteil des BFH hin, das für Eltern das Aus für das Kindergeld und damit für die steuerlichen Vergünstigungen bedeuten kann (OFD Frankfurt am Main 13.7.21, S 2282 A ‒ 036 ‒ St 24). Die Rede ist vom Urteil des BFH vom 21.11.2020 (III R 49/18). |
In diesem Urteil haben die Richter klargestellt, dass kein Kindergeldanspruch mehr besteht, wenn das Ende der Erkrankung, weswegen eine Ausbildung nicht absolviert oder fortgesetzt werden kann, nicht absehbar ist. Die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Kindes reicht laut BFH nicht mehr aus, um einen Anspruch auf Kindergeld zu verwirklichen.