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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit

    Bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 EStG steht dem Unternehmer nach § 16 Abs. 4 EStG ein Freibetrag zu, wenn er entweder im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er nachweisen kann, dass er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig ist.

     

    Als Nachweise der dauernden Berufsunfähigkeit lassen die Finanzämter lediglich folgende Nachweise zu:

     

    • Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder
    • amtsärztliches Gutachten

     

    Als Nachweis gilt auch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft, wenn deren Versicherungsbedingungen an einen Grad der Berufsunfähigkeit von 50 % oder an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich wegen Krankheit oder Behinderung anknüpfen (R 16 Abs. 14 EStR).


    PRAXISTIPP | Doch was gilt steuerlich, wenn keine dieser drei Nachweise erbracht werden kann? Dann muss der Nachweis nach § 240 Abs. 2 SGB VI geführt werden. Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat klargestellt, dass § 16 Abs. 4 EStG kein formalisiertes Nachweisverfahren vorsieht. Also kann der Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit auch anhand anderer Unterlagen erbracht werden. Das letzte Wort hat nun der BFH in einem Revisionsverfahren.


    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 130 | ID 48978241

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