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Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit
Bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 EStG steht dem Unternehmer nach § 16 Abs. 4 EStG ein Freibetrag zu, wenn er entweder im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er nachweisen kann, dass er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig ist. |
Als Nachweise der dauernden Berufsunfähigkeit lassen die Finanzämter lediglich folgende Nachweise zu:
- Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder
- amtsärztliches Gutachten
Als Nachweis gilt auch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft, wenn deren Versicherungsbedingungen an einen Grad der Berufsunfähigkeit von 50 % oder an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich wegen Krankheit oder Behinderung anknüpfen (R 16 Abs. 14 EStR).
PRAXISTIPP | Doch was gilt steuerlich, wenn keine dieser drei Nachweise erbracht werden kann? Dann muss der Nachweis nach § 240 Abs. 2 SGB VI geführt werden. Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat klargestellt, dass § 16 Abs. 4 EStG kein formalisiertes Nachweisverfahren vorsieht. Also kann der Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit auch anhand anderer Unterlagen erbracht werden. Das letzte Wort hat nun der BFH in einem Revisionsverfahren. |
Fundstelle
- FG Mecklenburg-Vorpommern 29.4.21, 2 K 426/15; Rev. BFH X R 10/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 224533