· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Rückwirkender Splittingtarif durch Ehe für alle: So funktioniert es
| Lebt der Mandant mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner in einer Lebenspartnerschaft, so steht den beiden wie Ehegatten bei der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung zu. Doch bei Anträgen auf rückwirkende Gewährung des Splittingtarifs in Jahren mit bereits bestandskräftigen Einzelsteuerbescheiden zeigten sich die Sachbearbeiter in den Finanzämtern zugeknöpft. Wandeln die Partner ihre eingetragene Lebenspartnerschaft rechtzeitig in eine Ehe um, lohnt sich ein neuer Anlauf zum rückwirkenden Splittingtarif. |
Bisherige Sichtweise der Finanzämter
Dass Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steuerlich gleich zu behandeln sind, steht zwar schwarz auf weiß in § 2 Abs. 8 EStG. In der Praxis wurde diese Gleichbehandlung doch bislang nicht gelebt. Denn beantragten gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die rückwirkende Zusammenveranlagung ab 2001, lehnte das FA diese Anträge ab, wenn für die betreffenden Jahre rechtskräftige Einzelveranlagungsbescheide eines Partners oder beider Partner vorhanden waren.
Selbst wenn Lebenspartner in die Ehe für alle wechselten, ließen sich die Finanzämter nicht umstimmen und versagten für Jahre mit bestandskräftigen Einzelveranlagungsbescheiden die Zusammenveranlagung.
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