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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Rückwirkender Teilwertansatz

    von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen

    Ein rückwirkender (erhöhender) Ansatz von Teilwerten bei einer Einbringung zu Buchwerten wegen eines sog. Sperrfristverstoßes i. S. d. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn die vollentgeltliche Übertragung von Anteilen durch den Einbringenden an eine Körperschaft innerhalb der Sperrfrist im Ergebnis zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern führt.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (Organgesellschaft der X-AG) war im Streitjahr zu 100 % an der am 5.12.2014 gegründeten A-KG beteiligt. Zum 31.12.2014 brachte die Klägerin alle für den Betrieb ihres Gasnetzes notwendigen Verteilungsanlagen nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG zu Buchwerten in die A-KG ein. Zum 30.9.2015 veräußerte die Klägerin 51 % ihrer Anteile an der A-KG an die Z-KG, die eine gemeinsame Netzbeteiligungsgesellschaft von acht Kommunen ist. Gesellschafter der Z-KG waren acht GmbHs.

     

    Das FA stellte aufgrund der Veräußerung der Anteile an der A-KG für 2015 für die A-KG einen Veräußerungsgewinn fest, der insgesamt der Klägerin zugerechnet wurde und sich aus der Aufdeckung stiller Reserven der in die A-KG eingebrachten Wirtschaftsgüter ergab.

     

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