· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Sind Vergleichs- und Abstandszahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung steuerpflichtig?
Aufgrund zahlreicher Anfragen wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abstands- bzw. Vergleichszahlung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung einkommensteuerpflichtig ist. |
Hintergrund
Schließt ein Steuerpflichtiger eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu einer Lebensversicherung oder zu einer privaten Rentenversicherung ab und kommt es tatsächlich zum Versicherungsfall, bieten die Versicherungen in der Regel Abstands- bzw. Vergleichszahlungen an. Mit diesen Zahlungen sind dann alle geltend gemachten Ansprüche aus der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft erledigt. Zur steuerlichen Behandlung wurden auf Bund-Länder-Ebene folgende Fallvarianten unterschieden:
Grundsatz
Die Zahlung einer Abstands- bzw. Vergleichszahlung in einem Einmalbetrag stellt keine steuerbare Leistung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG dar. Solche Einmalzahlungen sind somit grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig.
Zusatzversicherung
Hat ein Steuerpflichtiger die Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung zu einem Versicherungsvertrag abgeschlossen, der die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG erfüllt (z. B. Rürup-Rente bzw. Basis-Rentenversicherung), sind die entsprechenden Abstands- oder Vergleichszahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG einkommensteuerpflichtig. Die Besteuerung wird durch die Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung durch das Versicherungsunternehmen ans Finanzamt sichergestellt.
Betriebliche Altersversorgung
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann übrigens auch von Beschäftigten im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. einer Direktversicherung) abgeschlossen werden. Kommt es zum Versicherungsfall und die Versicherung überweist eine Abstands- bzw. Vergleichszahlung, ist diese Zahlung nach § 22 Nr. 5 EStG einkommensteuerpflichtig. Auch hier ist die Besteuerung durch eine ans Finanzamt übermittelte Rentenbezugsmitteilung sichergestellt.