· Nachricht · Einkommensteuer
Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareentwicklung
Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur steuerlichen Behandlung von Softwareentwicklungskosten im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG Stellung genommen. Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrags zur Softwareentwicklung nach dem 6.6.2021 stattgefunden hat. |
Fundstelle
- BMF 2.8.22, IV B 8 ‒ S 2303/19/10004 :001, iww.de/astw, Abruf-Nr. 230986
Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 748 | ID 48567101