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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareentwicklung

    Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur steuerlichen Behandlung von Softwareentwicklungskosten im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG Stellung genommen. Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrags zur Softwareentwicklung nach dem 6.6.2021 stattgefunden hat.

     

    Fundstelle

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 748 | ID 48567101

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