· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerbegünstigte Gehaltsextras: BFH ändert langjährige Rechtsprechung zum „Zusätzlichkeitserfordernis“
| Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Vielzahl von steuerfreien oder pauschalversteuerten Gehaltsbestandteilen zuwenden. Diese steuerbegünstigten Gehaltsextras haben alle eines gemeinsam: Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Und dieses Zusätzlichkeitserfordernis hat der BFH in drei aktuellen Urteilen zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu definiert. Doch aufgepasst: Noch sind diese BFH-Urteile nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlicht und somit noch nicht allgemein anwendbar. |
Zusätzlichkeitserfordernis ‒ alte und neue Rechtsprechung im Vergleich
Bei Lohnsteueraußenprüfungen ist die Thematik „Zusätzlichkeitserfordernis“ bei bestimmten Vergütungsbestandteilen ein Prüfungsschwerpunkt. Hier die Auffassung der Finanzverwaltung nach aktuellem Stand und die neue Rechtsprechung des BFH im Vergleich:
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Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | Wenn zweckbestimmte Leistungen zu dem Arbeitslohn hinzukommen, den der Arbeitgeber rechtlich schuldet | Arbeitslohn, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. |
Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn | Der lohnsteuerlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist und auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. | Der Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. |
Gehaltsumwandlung | Schädlich für bestimmte Gehaltsextras | Unschädlich für bestimmte Gehaltsextras |
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