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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerliche Anerkennung von Kleidung und Mode-Accessoires durch Influencer

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    Das FG Niedersachsen hat dazu Stellung bezogen, ob ein Influencer Anschaffungskosten für hochwertige Kleidung und Mode-Accessoires als Betriebsausgaben geltend machen kann. Dabei geht es über den Einzelfall hinausreichend um die Frage, wann absetzbare Berufskleidung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) und wann bürgerliche Kleidung vorliegt, deren Anschaffungskosten zum nicht berücksichtigungsfähigen Aufwand der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG zählen.

     

    Ausgangsfall

    Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2014 bis 2018 als Influencerin bzw. Bloggerin einen Mode- und Lifestyleblog. In diesem Zusammenhang machte sie u. a. zu 60 % die Anschaffungskosten für hochpreisige Marken-Kleidung und Marken-Accessoires (insbesondere Handtaschen) geltend. Die teilweise betriebliche Veranlassung begründete sie damit, dass sie bei ihren Internetauftritten eine Vorbildfunktion habe und sie die zu bewerbenden Produkte eingebunden in ihren Alltag, d. h. in Szenen ihres Privatlebens, entsprechend präsentieren müsse. Eine anschließende private Weiterbenutzung dieser Gegenstände habe im Regelfall nicht stattgefunden. Gleichwohl räumte sie ein, selbst sehr modebewusst zu sein bzw. einen Hang zu teuren Mode-Accessoires zu haben. Die Kooperationsverträge mit ihren Auftraggebern legten zwar nicht speziell fest, wie sie sich zu kleiden und welche Accessoires sie zu benutzen habe, jedoch werde ein diesbezügliches Niveau und Ausstattung erwartet, damit die zu bewerbenden Gegenstände entsprechend präsentiert würden.

     

    Das FA lehnte jegliche Berücksichtigung als Betriebsausgaben ab, vielmehr lägen Kosten der privaten Lebensführung i. S. v. § 12 Nr. 1 EStG vor, wobei eine Abgrenzbarkeit zwischen der betrieblichen und privaten Sphäre nicht möglich sei, zumal die Klägerin zugegeben hatte, dass sie ein erhebliches privates Interesse am Besitz von Luxusgütern habe. Insofern sei auch eine teilweise steuerliche Berücksichtigung im Schätzungswege nicht möglich. Auch liege hier bürgerliche Kleidung vor, sodass ein Betriebsausgabenabzug verwehrt wäre.