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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerliche Behandlung von Ausgaben für Corona-Schutzmasken und COVID-19-Tests

    | Verschiedene Finanzverwaltungen haben sich zur steuerlichen Behandlung der Ausgaben für Corona-Schutzmasken und COVID-19-Tests geäußert. | 

    • Ein Abzug der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG scheidet aus, weil viele Menschen in gleicher Weise betroffen sind und somit keine Außergewöhnlichkeit für die Ausgaben vorliegt.
    • Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Masken zur Verfügung und übernimmt er die Kosten für COVID-19-Tests, muss der Arbeitnehmer dafür keinen geldwerten Vorteil versteuern. Es ist auf Bund-Länder-Ebene beschlossen worden, dass hier ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen ist.
    • Stellt der Arbeitgeber keine Masken zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer die Ausgaben für Masken nicht als Werbungskosten abziehen, weil die Masken auch privat genutzt werden können und eine sachgerechte Aufteilung nicht möglich ist. Argumentiert ein Arbeitnehmer, dass er die Masken für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gekauft hat, hält die Finanzverwaltung dagegen, dass diese Ausgaben durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.
    • Auch Kosten für COVID-19-Tests, die ein Arbeitnehmer durchführen lässt, dürfen nicht ‒ auch nicht anteilig ‒ als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ausnahme: Der Test erfolgt auf ausdrücklicher Weisung des Arbeitgebers. Dann ist für die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Testkosten und für die Fahrtkosten ein Werbungskostenabzug denkbar.
    Quelle: ID 47389373

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