· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerliche Besonderheiten bei der Besteuerung von Influencern
| Immer mehr Menschen ‒ egal ob jung oder alt ‒ geben in sozialen Medien Einblicke in ihr Leben, teilen Erfahrungen zu allen Lebenslagen oder geben einfach nur ihre persönliche Meinung zu aktuellen Themen wieder. Und sie erreichen damit Millionen Interessenten. Das Ziel von Influencern ist klar: Je höher die Reichweite ihrer Informationen ist, desto mehr Geld lässt sich damit verdienen. Ein Grund, warum die Finanzverwaltung gezielt Influencer steuerlich in den Fokus nimmt und über ihre steuerlichen Pflichten informiert. Der folgende Beitrag soll ausschließlich die steuerlichen Besonderheiten bei Influencern beleuchten und Tipps geben, wie Influencer steuerlich optimal beraten werden können. |
Ich bin Influencer: Muss ich Steuern bezahlen?
Eine typische Frage, die man von vielen Influencern hört. Diese Frage ist auch der Titel einer aktuellen Online-Broschüre, die das Bayerische Landesamt für Steuern zur Verfügung stellt (siehe unter www.iww.de/s3758). Diese Online-Information ist für Influencer gedacht, sehr oberflächlich, aber dennoch so anschaulich, dass selbst Steuer-Laien erkennen, dass Influencer steuerliche Pflichten beachten müssen und dass ihre Aktivitäten auf sozialen Medien Einkommen, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer auslösen können.
PRAXISTIPP | Sollte sich ein Influencer zu einer Erstberatung bei Ihnen anmelden, sollten Sie ihm diese Online-Infos des Bayerischen Landesamts für Steuern aushändigen. Nur so lässt sich oftmals ein Bewusstsein bei Ihrem (potenziellen) Mandanten entwickeln, dass die Beauftragung eines Steuerberaters für die steuerliche Beurteilung verschiedener Sachverhalte dringend nötig ist. |
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