· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerpflicht von „Kryptogewinnen“
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
Zwischen Horrorwochen und Kursexplosionen ist bei Kryptowährungen alles dabei. Tagesschwankungen von 10 % und mehr sind keine Seltenheit. Doch sind Kryptowährungen des Privatvermögens überhaupt für die Einkommensteuer relevant? Nachdem die Finanzverwaltung mit einem Entwurfschreiben vom 17.6.2021 Stellung bezog, ist nun ein Urteil des FG Baden-Württemberg ergangen. Eine endgültige Entscheidung ist abzuwarten, nun ist der BFH am Zug. |
Hintergrund
Gemäß § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sind Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücke i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, steuerbar. Ausgenommen sind aber Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Kryptowährungen stellen nach herrschender Meinung keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs dar (so z. B. auch Dürr, DStZ 2019, S. 562). Aber sind Kryptowährungen Wirtschaftsgüter? Die Finanzverwaltung meint ja. Höchstrichterlich geklärt ist die Frage danach, ob Kryptowährungen unter die sog. privaten Veräußerungsgeschäfte fallen, noch nicht.
Streitfall
Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung 2017 gab er zudem Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. ca. 30.000 EUR an. Diese stammten aus dem Handel mit Kryptowährungen. Das Finanzamt berücksichtigte die Einkünfte und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid. Im Anschluss legte der Steuerpflichtige hiergegen Einspruch ein und vertrat die Auffassung, dass der Vorgang nicht steuerbar sei. Es liege kein „anderes Wirtschaftsgut“ und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien keine Wirtschaftsgüter. Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Eine Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen gebe es nicht. Eine Kryptobörse unterliege nicht dem automatisierten Kontenabruf. Es kam zum Klageverfahren.
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