· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Verhältnis zwischen Homeoffice-Pauschale und dem Abzug der tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
In einer Verfügung der Finanzverwaltung wird klargestellt, dass ein Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, ob er die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr oder die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer (falls die Voraussetzungen vorliegen) als Werbungskosten abzieht. |
Das Wahlrecht ist veranlagungsbezogen und kann jedes Jahr einheitlich neu ausgeübt werden. Eine Aufteilung nach Monaten oder gar nach Kalendertagen ist nicht zulässig. Nach der Gesetzesbegründung ist die Einräumung des Wahlrechts eine Vereinfachungsregelung. Eine Aufteilung nach Monaten oder Tagen würde dem Zweck der Norm zuwiderlaufen. Mit anderen Worten: Ein Nebeneinander beider Abzugstatbestände in einem Veranlagungszeitraum ist nicht möglich.
PRAXISTIPP | Weitere Aussagen zur Ausübung des Wahlrechts, insbesondere zu Form und Frist, enthält das Gesetz nicht. Es gelten danach die allgemeinen Grundsätze. Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides ausgeübt werden. |