· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Zur ermäßigten Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung
Das FG Niedersachsen hat in mehreren Verfahren über die steuerliche Behandlung einer ersten Abfindung in Fällen entschieden, in denen Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde. In den zu entscheidenden Sachverhalten sei keine ermäßigte Besteuerung der Abfindung möglich, entschied das Gericht. |
Sachverhalt
In den Streitfällen ging es vor allem darum, ob die Abfindungszahlung, die die Steuerpflichtigen erhalten hatten, eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt, wenn ihnen als Arbeitnehmer nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Wahlrecht auf Rückkehr zu ihrem früheren Arbeitgeber bei im Wesentlichen unveränderten Konditionen oder auf Auszahlung einer vom früheren Arbeitgeber zu leistenden weiteren Abfindung zusteht und der Steuerpflichtige sich in Ausübung dieses Wahlrechts für die Auszahlung einer zweiten Abfindung entscheidet.
Entscheidung
Das FG hat ‒ dem FA folgend ‒ die begünstigte Besteuerung der Abfindung verneint.
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