· Fachbeitrag · Einschränkung der Verlustverrechnung
Steuerliche Bedeutung der Neuregelung in § 32d EStG
| In den Medien und in der Steuerfachliteratur werden die wichtigsten Steueränderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 derzeit besprochen. Neben der Homeoffice-Pauschale und den Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag bleibt jedoch eine Änderung häufig unkommentiert, die eine erhebliche steuerliche Auswirkung haben wird. Die Rede ist von der Einschränkung der Verlustverrechnung aufgrund einer Anpassung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG. |
Grundsätze zur Besteuerung von Kapitalerträgen
Normalerweise unterliegen Kapitalerträge seit 2009 der 25%igen Abgeltungsteuer. Doch für bestimmte Kapitalerträge soll die Abgeltungsteuer ausgeschlossen sein. Liegen die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 EStG vor, gelten steuerlich folgende Besonderheiten:
- Verlustausgleich: Verluste aus Kapitalerträgen im Sinne von § 32d Abs. 2 EStG dürfen mit anderen positiven Einkünften (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renteneinkünfte) steuersparend verrechnet werden. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG greift nicht ein (§ 32d Abs. 2 Satz 2 EStG).
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