Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Elektrofahrzeuge

    Bruttolistenpreis ohne Sonderausstattung?

    Bei Ermittlung des Privatanteils für die Nutzung eines reinen Elektro-Dienstwagens ist der Bruttolistenpreis bzw. sind die Anschaffungskosten nur zu einem Viertel anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2. Hs. 2 Nr. 3 und Satz 3, Hs. 2 Nr. 3 EStG), wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 erfolgt, das E-Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen km hat und der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 70.000 EUR (bei Anschaffung bis 31.12.23 nicht mehr als 60.000 EUR) beträgt.

     

     

    In den Finanzämtern sind nun vermehrt Fälle aufgetreten, in denen die Auffassung vertreten wird, dass beim Bruttolistenpreis von 70.000 EUR bzw. 60.000 EUR nur der Bruttolistenpreis ohne den Bruttolistenpreis der Sonderausstattung gemeint ist. Denn in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2. Hs. 2 Nr. 3 und Satz 3, Hs. 2 Nr. 3 EStG ist im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Hs. 1 EStG die Sonderausstattung nicht explizit erwähnt.


    PRAXISTIPP | Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann entnommen werden, dass diese Auffassung abgelehnt wird. Die „Viertel-Begünstigung“ kommt daher nur in Betracht, wenn der Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung nicht mehr als 70.000 EUR bzw. 60.000 EUR beträgt.


    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 798 | ID 50195525

    Beitrag anhören