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  • · Fachbeitrag · Ende einer beliebten Steuergestaltung

    Kfz-Leasing mit Sonderzahlung: Richtige Verteilung bei der Ermittlung der Kosten

    von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen

    Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG ist eine Leasingsonderzahlung periodengerecht den einzelnen Jahren während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger nutzte als Arbeitnehmer für seine beruflichen Fahrten einen ab dem 20.12.2018 für drei Jahre geleasten Pkw. Für seine vom 20.12. bis 31.12.2018 durchgeführten beruflichen Fahrten setzte er 0,93 EUR/km als Werbungskosten an. Bei der Ermittlung dieser km-Kosten von 0,93 EUR/km legte er u. a. die Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum vom 20.12.2018 bis zum 19.12.2021 i. H. v. 15.000 EUR, die Kosten für Zubehör, Zusatzleistungen und Reifen sowie die für zwölf Monate zu zahlenden Leasingraten, Versicherungsprämien und ADAC-Beiträge zugrunde. Das FA erkannte die so berechneten km-Kosten bei der Veranlagung für 2018 für die beruflichen Fahrten vom 20.12. bis 31.12.2018 an.

     

    Der Kläger setzte für die im Streitjahr 2019 gefahrenen beruflichen km ebenfalls den Kilometersatz von 0,93 EUR/km an. Dies erkannte das FA der Höhe nach nicht an, da der für 2018 ermittelte Kilometersatz wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht anwendbar sei. Mangels anderweitiger Berechnung sei der pauschale Kilometersatz von 0,30 EUR/km anzuwenden.