· Fachbeitrag · Energetische Sanierungsmaßnahmen
Steueranrechnung nach § 35c EStG: (Steuer-)Spielregeln für Bescheinigung
| Für energetische Sanierungsmaßnahmen an einem eigenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude können Mandanten unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen. Eine Voraussetzung für die Steueranrechnung ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Die (Steuer)Spielregeln für diese Bescheinigung erläutert ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums. |
Grundsätze zur Steueranrechnung für energetische Sanierungsmaßnahmen
Die Steueranrechnung nach § 35c EStG erhalten Steuerzahler für ab dem 1.1.2020 begonnene energetische Sanierungsmaßnahmen. Voraussetzungen dafür, dass das Finanzamt im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme und im Folgejahr eine Steueranrechnung von 7 % der Sanierungskosten, maximal 14.000 EUR pro Jahr und im übernächsten Jahr eine Steueranrechnung von 6 % der Sanierungskosten, maximal von 12.000 EUR gewährt, sind unter anderem die Folgenden:
- Die Immobilie, an der die energetischen Sanierungsmaßnahmen erbracht werden, muss älter als zehn Jahre sein, in einem Staat der EU oder des EWR liegen und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 35c Abs. 1 Satz 1 EStG).
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