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  • · Fachbeitrag · Fahrtkosten von Leiharbeitnehmern

    Bei befristetem Einsatz beim Entleiher können Reisekosten abgesetzt werden

    von Dipl.-Kfm. und Steuerjournalist Udo Reuß, Berlin

    In Leih- und Zeitarbeit Beschäftigte haben in vielen Fällen keine erste Tätigkeitsstätte. Sie können dann ihre Fahrtkosten von der Wohnung zum Arbeitsplatz nach Dienstreisegrundsätzen abrechnen und nicht nur mit der Entfernungspauschale. Auch wenn sie wiederholt beim Entleiher befristet arbeiten, sind sie lohnsteuerrechtlich nicht ihm, sondern dem Verleiher zugeordnet. Nach einem aktuellen BFH-Urteil kommt es bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer einem Betrieb dauerhaft zugeordnet ist, allein auf das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer an.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war ein Leiharbeitnehmer dauerhaft bei einem Zeitunternehmen beschäftigt. Bei einem Entleiher hingegen war er von Beginn seiner Tätigkeit an mehrfach hintereinander befristet im Einsatz und erhielt von diesem einen steuerfreien Fahrtkostenersatz von 462 EUR für 239 Arbeitstage im Streitjahr. Daneben machte der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen in Höhe von 5.162 EUR geltend (nach Anrechnung der Fahrtkostenerstattung). Das Finanzamt akzeptierte jedoch nur die Hälfte, weil es lediglich die Entfernungspauschale ansetzte. Das Finanzgericht Niedersachsen sah dies genauso und begründete dies damit, dass der Leiharbeiter dem Entleiher-Betrieb dauerhaft zugeordnet sei.

     

    Entscheidung

    Dem widersprach jedoch der BFH und gestattete den vollen Abzug der Fahrtkosten als Werbungskosten, weil der Leiharbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte habe. Der BFH entschied: