· Fachbeitrag · Grenzen der privaten Vermögensverwaltung
Veräußerungsgewinn für das Arbeitszimmer unterliegt nicht der Einkommensteuer
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
Grundsätzlich sind Veräußerungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nicht steuerbar. Besonderheiten bestehen jedoch bei Grundstücksgeschäften. Denn in diesem Fall kann es sich um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft handeln. Folge: Es kommt zur Besteuerung. Der BFH hat jüngst entschieden, dass der anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist, und stellt sich damit gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung. Was die Rechtsprechung im Einzelnen bedeutet, wird im Folgenden erläutert. |
Hintergrund
Bei Grundstücksverkäufen des Privatvermögens bestehen drei Alternativen, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Nicht steuerbar sind demzufolge Veräußerungen
- 1. von Grundstücken, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 1. Alternative EStG),
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