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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Steueranrechnung nach § 35a EStG ‒ das müssen Sie beachten

    Beantragen Sie für einen Mandanten eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen oder für haushaltsnahe Dienstleistungen, genügt der Blick ins Einkommensteuergesetz ‒ genauer gesagt in § 35a Abs. 2 und 3 EStG ‒ oder der Blick in ein ausführliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.11.2016 leider nicht mehr. Es gibt zu viele zusätzliche Verwaltungsanweisungen und neue Urteile, die zu beachten sind. Hier ein Überblick über (neue) Besonderheiten zur Steueranrechnung.

     

    Besonderheiten bei Maßnahmen der öffentlichen Hand

    Zwar findet man in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 9.11.2016 den Hinweis, dass Hausanschlüsse an Versorgungs- und Entsorgungsnetze im Rahmen der Steueranrechnung begünstigt sein können. Doch in der Praxis versagen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern die Steueranrechnung regelmäßig mit dem Hinweis auf Randziffer 22 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016. Dort steht Folgendes:

     

    „Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind jedoch nicht im Rahmen des § 35a EStG begünstigt.“