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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Nachweise zum Corona-Bonus: Neuregelung beachten

    Das Bundesfinanzministerium veröffentlich in regelmäßigen Abständen unter www.bundesfinanzministerium.de einen Fragen-Antworten-Katalog zu steuerlichen Fragen rund um die Coronakrise. In den FAQ „Corona“ (Steuern) mit Stand 6.7.2021 wurden Erleichterungen zum Nachweis der sogenannten Corona-Prämie veröffentlicht. Die Corona-Prämie ist nach § 3 Nr. 11a EStG i. H. v. bis zu 1.500 EUR steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und im Zeitfenster zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.3.2022 geleistet wird und der Arbeitgeber diesen Bonus im Lohnkonto aufzeichnet.

     

     

    Zum Nachweis gilt nun folgende neue Formulierung: Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „oder anderen Vereinbarungen und Erklärungen“ (= neu) erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelt.


    PRAXISTIPP | Aufgrund dieser neuen Formulierung müsste sich ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts bei Überprüfung der Steuerfreiheit der Corona-Prämie mit Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen (= ähnliche Vereinbarungen) oder mit individuellen Lohnabrechnungen und Bankauszügen (= Erklärungen) als Nachweise zufrieden­geben.


    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 699 | ID 47622711

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