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Überlassung von PC, Handy & Co: Steuerfalle bei Leasing kennen
| Betriebliche Telekommunikationsgeräte wie PC, Tablet oder Smartphone kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfrei überlassen. Das regelt § 3 Nr. 45 EStG . Aufpassen muss man jedoch, wenn die Geräte geleast werden und der Vertrag vorsieht, dass der Mitarbeiter das Gerät am Laufzeitende zu einem sehr geringen Preis kaufen kann. Dann wird die Überlassung lohnsteuerpflichtig, so das FG Sachsen. |
Im konkreten Fall sah der Vertrag u. a. vor, dass der Arbeitgeber die Leasingraten vom Bruttolohn des Mitarbeiters einbehält, er dem Mitarbeiter die Gewährleistungsansprüche überträgt und dieser das Gerät am Ende der 24-monatigen Leasingzeit zu einem Preis von drei Prozent des Nettoanschaffungswerts kaufen kann. In dem Fall ist ‒ so das FG Sachsen ‒ das Telekommunikationsgerät während der Grundmietzeit nicht wie in § 3 Nr. 45 EStG gefordert dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen, sondern dem Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kann das Gerät also gar nicht lohnsteuerfrei überlassen. Bei der „Überlassung“ handelt es sich um lohnsteuerpflichtigen Barlohn, nicht um Sachlohn .
PRAXISTIPP | Damit der Arbeitgeber nach einer Lohnsteueraußenprüfung keinen Haftungsbescheid fürchten muss, sollten entsprechende Leasingverträge so gestaltet werden, dass die Geräte ausschließlich dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen sind. |
Fundstelle
- FG Sachsen 2.11.17, 8 K 870/17, astw.iww.de, Abruf-Nr. 199546