· Fachbeitrag · Minderung des geldwerten Vorteils
BFH modifiziert seine Rechtsprechung zur privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Der BFH hat in zwei Urteilen vom 30.11.2016 entschieden, dass Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung mindern ( BFH 30.11.16, VI R 2/15 und VI R 49/14). Damit hat der BFH insoweit seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers - entgegen der Auffassung der Finanzbehörden - bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. In dem folgenden Beitrag wird auf die 1 %-Regelung und die Fahrtenbuch-Regelung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH eingegangen. |
Die richtige Zuordnung des Kraftfahrzeugs
Die Bezeichnungen „Firmenwagen“ oder „Dienstwagen“ sind gesetzlich nicht definiert. Die beiden Begriffe werden im Steuerrecht üblicherweise in Verbindung mit der Privatnutzung eines betrieblich zur Verfügung gestellten Pkws verwendet. Für Selbstständige ist steuerrechtlich bedeutsam, ob ein Kfz dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist der Umfang der Nutzung des Fahrzeugs. Wird das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, gehört es zwingend zum Betriebsvermögen. Liegt die Nutzung unter 10 %, gehört es zum Privatvermögen. Bei einem Nutzungsanteil zwischen 10 und 50 % besteht ein Wahlrecht, ob das Kfz dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugerechnet werden soll. Beide Möglichkeiten beinhalten steuerliche Vor- und Nachteile. Dabei überwiegt in der Praxis die Zuordnung zum Betriebsvermögen, weil dies in der Mehrzahl der Fälle die steuerlich günstigere Variante darstellt.
Das FA geht grundsätzlich davon aus, dass ein Firmenwagen auch privat genutzt wird. Diese Vermutung ist nur zu widerlegen, wenn plausibel nachgewiesen wird, dass entweder andere - in Status und Nutzwert vergleichbare - Fahrzeuge im Privatbesitz vorhanden sind, oder eine private Nutzung tatsächlich ausgeschlossen ist, wie z. B. bei einem Werkstattwagen.
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