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  • · Fachbeitrag · Möglicher Ärger in der Lohnabrechnung

    Steuerliches Update zum steuerfreien Kindergartenzuschuss

    Der steuerfreie Kindergartenzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG erfreut sich bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern besonderer Beliebtheit. Doch ein Beschluss des Bundesfinanzhofs zum Sonderausgabenabzug trübt diese Freude bei Arbeitnehmern. Wegen Corona droht möglicherweise nun auch Ärger in der Lohnabrechnung.

     

    Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe des steuerfreien Kindergartenzuschusses

    Wie schon zu erwarten, hat der Bundesfinanzhof sich zu der Frage, ob Kinderbetreuungskosten trotz des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar sind, der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen. Die Kinderbetreuungskosten sind um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG zu mindern und nur der verbleibende Betrag fließt in die Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ein (BFH 14.4.21, III R 30/20).

     

    • Beispiel

    Ein Arbeitnehmer bezahlt für die Betreuung seines Kindes im Kindergarten im Jahr einen Betrag von 1.500 EUR. Der Arbeitgeber leistet einen steuerfreien Kindergartenzuschuss i. H. v. 1.000 EUR. Folge: Die Kinderbetreuungskosten, mit denen der Arbeitnehmer wirtschaftlich belastet ist, betragen nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs also nur 500 EUR. Davon sind 334 EUR als Sonderausgabe abziehbar (500 EUR × 2/3).