· Fachbeitrag · Scheidung und das liebe Geld
Steuer-1 × 1 zum Versorgungsausgleich
Kommt es bei einer Scheidung zum Versorgungsausgleich, stellt sich meist die Frage, wie dieser beim Ausgleichsverpflichteten und beim Ausgleichsberechtigten steuerlich zu behandeln ist. Antwort: Es kommt darauf an, um welche Form des Versorgungsausgleichs es sich handelt. Hier die steuerlichen Grundzüge zum Versorgungsausgleich für die Beratungspraxis. |
Grundsätze zum Versorgungsausgleich
Wird eine Ehe geschieden, sind die während der Zeit der Ehe erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf eine Altersversorgung in gleichen Teilen auf die Eheleute aufzuteilen. Dabei ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu unterscheiden. Voneinander abzugrenzen sind folgende Formen des Versorgungsausgleichs:
- Interne Aufteilung (öffentlich-rechtlich)
- Externe Aufteilung (öffentlich-rechtlich)
- Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs (schuldrechtlich)
Bei der internen und externen Teilung ist die Übertragung der Anrechte bis auf wenige Ausnahmen nach § 3 Nr. 55a und § 3 Nr. 55b EStG steuerfrei. Bei der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG in Betracht, wobei in diesem Fall der Versorgungsausgleichsberechtigte korrespondierend sonstige Einkünfte versteuern muss.
Grundfall: Interne Teilung
Beim internen Versorgungsausgleich werden die Anwartschaften und Ansprüche aus verschiedenen Versorgungssystemen, die während des Bestehens der Ehe erworben wurden, bereits im Zeitpunkt der Scheidung gleichmäßig auf die Eheleute aufgeteilt.
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Ausnahme 1: Externer Versorgungsausgleich
Bei einer externen Teilung wird ein mathematisch ermittelter Ausgleichswert aus der Anwartschaft des Ausgleichsverpflichteten entnommen und in die Anwartschaft eines anderen Versorgungsträgers für den Versorgungsberechtigten einbezahlt.
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Ausnahme 2: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 Versorgungsausgleichsgesetz und nach §§ 1587f, 1587g und 1587i BGB sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG abziehbar.
PRAXISTIPP | Nachdem der BRH vor einigen Jahren moniert hatte, dass bei Ermittlung des Sonderausgabenabzugs im Rahmen des Versorgungsausgleichs zahlreiche Fehler seitens der FÄ und der Steuerberater bzw. Steuerzahler gemacht werden, schauen die Sachbearbeiter in den FÄ ganz genau hin, wenn Sonderausgaben im Zusammenhang mit einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beantragt werden. Aus diesem Grund sollte man beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich darauf achten, in welcher Höhe der Sonderausgabenabzug beantragt werden kann (siehe dazu BMF 21.3.23, IV C 3 ‒ S 2221/19/10035 :001). |
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Beispiel Der Ex-Ehemann bezieht im Jahr 2023 eine gesetzliche Altersrente. Die Rentenbezugsmitteilung enthält folgende Daten:
Aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist der Ex-Ehemann verpflichtet, seiner Ex-Ehefrau einen Ausgleichsbetrag von 6.000 EUR pro Jahr zu überweisen (50 % der Rente). Beide sind unbeschränkt steuerpflichtig. Der Ex-Ehemann beantragt einen Sonderausgabenabzug, die Ex-Ehefrau stimmt der Besteuerung des erhaltenen Versorgungsausgleichs zu. |
Folge: Die gesetzliche Altersrente des Ex-Ehemanns wird nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit einem Besteuerungsanteil von 68 % besteuert. Nach Berücksichtigung des Anpassungsbetrags unterliegen somit 8.480 EUR der Besteuerung (12.000 EUR abzgl. Anpassungsbetrag 1.000 EUR = 11.000 EUR × 68 % = 7.480 EUR zuzüglich Anpassungsbetrag 1.000 EUR).
Von dem jährlich zu leistenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann der Ex-Ehemann einen Sonderausgabenabzug i. H. v. 4.240 EUR beantragen (zu versteuernde Renteneinkünfte 8.480 EUR × 50 %).
Die Ex-Ehefrau muss korrespondierend 4.138 EUR als sonstige Einkünfte versteuern (Ausgleichsbetrag abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR). |