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  • · Fachbeitrag · Sonderausgabenabzug

    Typische Fehlerquellen bei Unterhaltsleistungen vermeiden

    Einer Verfügung der Finanzverwaltung können die häufigsten Fehlerquellen beim Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner entnommen werden. Um Verzögerungen und Rückfragen bei der Bearbeitung der Einkommensteuer zu vermeiden, sollten Steuerberater diese typischen Fehlerquellen kennen. Es gibt zudem Fehlerquellen, bei denen der Sonderausgabenabzug aus Unwissenheit nicht beantragt wird. Auch diese Fehlerquellen werden im Folgenden beleuchtet.

     

    Grundsätze zu Unterhaltszahlungen

    Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartner dürfen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG in Höhe von bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen zustimmt, die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern (sog. Realsplitting).

     

    Der Höchstbetrag von 13.805 EUR erhöht sich um die Beträge, die für Basiskranken- und die gesetzliche Pflegeversicherung der unterhaltsempfangenden Person aufgewendet werden.