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  • · Fachbeitrag · Steueranrechnung

    Antwort auf Praxisfrage im Zusammenhang mit einer energetischen Sanierung

    In der Praxis ist zur Steueranrechnung nach § 35c EStG die Frage aufgetaucht, ob im Veranlagungszeitraum 2020 angebrachte Vorbaurollläden zu einer Steuerermäßigung nach § 35c EStG führen können, wenn ihre Anbringung „nicht“ im Zusammenhang mit der Erneuerung von Fenstern oder Außentüren erfolgte.

     

    Die Antwort gleich vorweg: Für den Veranlagungszeitraum 2020 scheidet hier eine Steueranrechnung nach § 35c EStG leider aus. Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden solche Maßnahmen steuerlich gefördert.

     

    Begründung: Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes können grundsätzlich nach § 35c EStG gefördert werden. § 1 Satz 1 Nr. 4 ESanMV verwies in der Fassung für 2020 (ESanMV vom 2.1.20, BGBl. I S. 3) für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren auf Anlage 4a, in der es hieß: „Gefördert werden die Erneuerung durch Austausch oder Ertüchtigung von Fenstern, Fenstertüren und Außentüren sowie der erstmalige Einbau von Sonnenschutzeinrichtungen“.

     

    Mit der Änderungsverordnung zur ESanMV vom 14.6.2021 (BGBl I S. 1780) wurden in § 1 Satz 1 Nr. 4 ESanMV die Wörter „und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a“ eingefügt. Der sommerliche Wärmeschutz wird mithin in einer gesonderten Anlage eigens geführt. Diese Änderungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden und berufen sich auf den gewünschten Gleichlauf der steuerlichen Förderung mit der direkten Förderung des sommerlichen Wärmeschutzes.


    PRAXISTIPP | Es können also ab dem Veranlagungszeitraum 2021 Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes auch isoliert vorgenommen und steuerlich gefördert werden. Im Umkehrschluss stellt der „nicht“ im Zusammenhang mit der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern oder Außentüren erfolgende Einbau von Vorbaurollläden im Jahr 2020 keine förderfähige Maßnahme i. S. d. § 35c EStG dar.


    Fundstelle

    • FinMin Sachsen-Anhalt, Vfg. v. 24.9.21
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 858 | ID 47783875

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