· Nachricht · Steuerermäßigung nach § 35c EStG
Bescheinigung nach § 35c EStG bei notwendigen Umfeldmaßnahmen
In der Praxis treten in den Veranlagungsstellen der Finanzämter vermehrt Rückfragen auf, ob notwendige Umfeldmaßnahmen in der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu bescheinigen sind. Die Frage stellt sich insbesondere in Fällen, in denen die jeweilige Umfeldmaßnahme nicht vom ausführenden Fachunternehmen, sondern von einem anderen Unternehmen ausgeführt wurde. |
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann folgende Antwort entnommen werden: Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35c EStG muss für die jeweilige Umfeldmaßnahme eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein (siehe Rz. 54 des BMF-Schreibens vom 14.1.21). Eine gesonderte Bescheinigung i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG ist nicht erforderlich.
PRAXISTIPP | Ob eine Maßnahme im Einzelfall als Umfeldmaßnahme zu qualifizieren ist, orientiert sich an den Ausführungen der Rz. 54 des BMF-Schreibens vom 14.1.21 sowie der Anlage zum BMF-Schreiben vom 14.1.21. Umfeldmaßnahmen sind Arbeiten und Investitionen, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/oder deren Energieeffizienz erhöhen. |