· Fachbeitrag · Steuerliche Anerkennung
Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge
Zahlreiche Steuerzahler zeigen Herz und überlassen Flüchtlingen aus der Ukraine verbilligt oder mietfrei Wohnungen. Dabei stellte sich für einen AStW-Leser die Frage, ob und in welcher Höhe er Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge steuerlich geltend machen kann. Hier einige Überlegungen dazu, die sich aus den FAQ des BMF unter www.iww.de/s6717 zu dieser Thematik ableiten lassen. |
Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG
Handelt es sich bei den unterstützten Personen um unterhaltsberechtigte Angehörige aus der Ukraine (Eltern, Großeltern oder Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht), können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend gemacht werden. Folgende Abzugshöchstbeträge gelten in den Jahren 2022 bis 2024:
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Höchstbetrag | 2022 | 2023 | 2024 |
10.347 EUR | 10.908 EUR | 11.604 EUR |
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