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  • · Fachbeitrag · Steuerliche Anerkennung

    Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge

    Zahlreiche Steuerzahler zeigen Herz und überlassen Flüchtlingen aus der Ukraine verbilligt oder mietfrei Wohnungen. Dabei stellte sich für einen AStW-Leser die Frage, ob und in welcher Höhe er Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge steuerlich geltend machen kann. Hier einige Überlegungen dazu, die sich aus den FAQ des BMF unter www.iww.de/s6717 zu dieser Thematik ableiten lassen.

     

    Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG

    Handelt es sich bei den unterstützten Personen um unterhaltsberechtigte Angehörige aus der Ukraine (Eltern, Großeltern oder Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht), können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend gemacht werden. Folgende Abzugshöchstbeträge gelten in den Jahren 2022 bis 2024:

     

    • Abzugshöchstbeträge nach § 33a EStG

    Höchstbetrag

    2022
    2023
    2024

    10.347 EUR

    10.908 EUR

    11.604 EUR