· Fachbeitrag · Steuerlicher Nachweis bei Krankheitskosten
Ab 2025 muss der Name des Steuerzahlers auf dem Kassenbeleg stehen
Aufwendungen für Krankheitskosten können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Nachweiserfordernisse nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erfüllt sind. Ein neues BMF-Schreiben grenzt insbesondere die personenspezifischen Anforderungen bei E-Rezepten für das Steuerjahr 2024 von denen ab, die ab 2025 gelten. |
Bei eingelösten E-Rezepten ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit privater Krankenversicherung durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Kassenbeleg oder Rechnung der Online-Apotheke müssen folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person
- Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezepts
Für den Veranlagungszeitraum 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name der steuerpflichtigen Person (noch) nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Fundstelle
- BMF 26.11.24, IV C 3 S 2284/20/10002 :005, iww.de/astw, Abruf-Nr. 245210