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  • · Fachbeitrag · Steuerlicher Nachweis bei Krankheitskosten

    Ab 2025 muss der Name des Steuerzahlers auf dem Kassenbeleg stehen

    Aufwendungen für Krankheitskosten können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Nachweiserfordernisse nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erfüllt sind. Ein neues BMF-Schreiben grenzt insbesondere die personenspezifischen Anforderungen bei E-Rezepten für das Steuerjahr 2024 von denen ab, die ab 2025 gelten.

     

    Bei eingelösten E-Rezepten ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit privater Krankenversicherung durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Kassenbeleg oder Rechnung der Online-Apotheke müssen folgende Angaben enthalten:

     

    • Name der steuerpflichtigen Person
    • Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
    • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
    • Art des Rezepts

     

    Für den Veranlagungszeitraum 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name der steuerpflichtigen Person (noch) nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 121 | ID 50275502

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