· Fachbeitrag · Unternehmensveräußerung
Versteuerung von Earn-Out-Zahlungen
Bei Unternehmensveräußerungen werden neben einem fixen Kaufpreis oftmals auch variable Kaufpreiskomponenten vereinbart (sog. Earn-Out-Zahlungen). In der Praxis war bislang nicht ganz klar, zu welchem Zeitpunkt solche nachträglichen variablen Kaufpreiszahlungen zu versteuern sind. |
Klarheit brachte hier ein Urteil des BFH. Für den Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wurde entschieden, dass nachträgliche Earn-Out-Kaufpreiszahlungen, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreiskomponenten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist (sog. rückwirkungslose Earn-Out-Klauseln), zwingend erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahme nach § 16, § 24 Abs. 2 EStG zu versteuern sind.
Da das Urteil nun im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde (BStBl II 2024, 510), sind diese Urteilsgrundsätze über den Einzelfall hinaus anzuwenden.
PRAXISTIPP | Das FinMin Schleswig-Holstein (ESt-Kurzinfo Nr. 2024/13) führte zusätzlich aus, dass die Urteilsgrundsätze bei Earn-Out-Klauseln beim Verkauf an Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. v. § 17 EStG entsprechend anzuwenden sind, nicht dagegen bei betragsmäßig festgelegten nachträglichen Kaufpreiskomponenten (sog. rückwirkende Earn-Out-Klauseln). Hierüber liegt eine höchstrichterliche Entscheidung nicht vor. |
Fundstelle
- BFH 9.11.23, VI R 9/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 239751