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  • · Fachbeitrag · Unternehmensveräußerung

    Versteuerung von Earn-Out-Zahlungen

    Bei Unternehmensveräußerungen werden neben einem fixen Kaufpreis oftmals auch variable Kaufpreiskomponenten vereinbart (sog. Earn-Out-Zahlungen). In der Praxis war bislang nicht ganz klar, zu welchem Zeitpunkt solche nachträglichen variablen Kaufpreiszahlungen zu versteuern sind.

     

    Klarheit brachte hier ein Urteil des BFH. Für den Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wurde entschieden, dass nachträgliche Earn-Out-Kaufpreiszahlungen, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreiskomponenten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist (sog. rückwirkungslose Earn-Out-Klauseln), zwingend erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahme nach § 16, § 24 Abs. 2 EStG zu versteuern sind.

     

    Da das Urteil nun im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde (BStBl II 2024, 510), sind diese Urteilsgrundsätze über den Einzelfall hinaus anzuwenden.


    PRAXISTIPP | Das FinMin Schleswig-Holstein (ESt-Kurzinfo Nr. 2024/13) führte zusätzlich aus, dass die Urteilsgrundsätze bei Earn-Out-Klauseln beim Verkauf an Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. v. § 17 EStG entsprechend anzuwenden sind, nicht dagegen bei betragsmäßig festgelegten nachträglichen Kaufpreiskomponenten (sog. rückwirkende Earn-Out-Klauseln). Hierüber liegt eine höchstrichterliche Entscheidung nicht vor.


    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 797 | ID 50195524

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