· Fachbeitrag · Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Personenbezogener Abzug von Aufwendungen für gemeinsam genutztes Arbeitszimmer
von Dr. Stephan Peters, Münster
| Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. |
Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit dar, sind Aufwendungen nur bis zur Höhe von 1.250 EUR berücksichtigungsfähig. Ausgehend von diesen gesetzlichen Voraussetzungen haben sich in der Praxis verschiedene Fragestellungen entwickelt. Wie wirkt es sich auf die Geltendmachung der Aufwendungen aus, wenn sich zwei Personen ein Arbeitszimmer teilen? Liegen die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug nicht vor, setzten Steuerpflichtige, die Aufwendungen für ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer regelmäßig jeweils mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR an. Weil der BFH in der Vergangenheit die Ansicht vertrat, dass die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unabhängig von der Zahl der Personen je Objekt auf 1.250 EUR beschränkt seien (BFH 20.11.03, IV R 30/03, Urteil; 23.9.09, IV R 21/08, Urteil), blieben über 1.250 EUR hinausgehende Aufwendungen in diesen Fällen unberücksichtigt (BFH 2.3.11, BStBl I 11, 195 ).
In der Literatur wurde dieser Ansatz kritisiert und eine personenbezogene Abzugsmöglichkeit oder Gewährung des Höchstbetrags gefordert. In zwei Entscheidungen hat sich der BFH nunmehr mit genau dieser Fragestellung befasst, die objektbezogene Betrachtung aufgegeben und darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen zum Ansatz von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer betont!
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