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  • 12.11.2013 · Fachbeitrag · § 8 GewStG

    Umfang der Hinzurechnung bei Leasingunternehmen

    | Nach § 8 Nr. 1d und e GewStG sind Miet- und Pachtzinsen unabhängig von ihrer gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger dem Gewerbeertrag des Mieters/Pächters hinzuzurechnen. Zu den Miet- und Pachtzinsen gehören auch die Aufwendungen des Mieters oder Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstandes, die er über seine gesetzliche Verpflichtung nach bürgerlichem Recht hinaus (§§ 582 ff. BGB) aufgrund vertraglicher Verpflichtungen übernommen hat (Gleichlautender Ländererlass 2.7.12, BStBl I 12, 654, Rz. 29 Satz 3). Die vorstehenden Grundsätze gelten nach Verwaltungsauffassung auch bei Leasingverträgen mit der Folge, dass sich der Umfang der Hinzurechnung auf die den Gewinn mindernde Leasingrate erstreckt (Rz. 29 Satz 5). |