· Fachbeitrag · Bausparvertrag
Kündigung eines Bauspardarlehens - Welche Möglichkeiten obliegen den Kunden?
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Der Bausparvertrag ist und bleibt ein Massenprodukt. Rechnerisch haben etwa drei Viertel der deutschen Haushalte einen Bausparvertrag abgeschlossen. Viele dieser Verträge sind als Geldanlage durchaus attraktiv. So erzielen Bausparverträge, die vor gut 20 Jahren geschlossen wurden, Zinsen um die drei Prozent. Im aktuellen Niedrigzinsumfeld haben die Bausparkassen mit diesen Verträgen jedoch ein Problem. Viele Bausparverträge werden von den Kassen gekündigt. Eine eindeutige Rechtsgrundlage scheint nicht zu existieren. Zwei aktuelle, widerstreitende LG-Entscheidungen belegen dies. |
1. Zwar widerstreitende Entscheidungen ...
Das LG Stuttgart (12.11.15, 12 O 100/15, Abruf-Nr. 146085) hat entschieden: Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht einer Bausparkasse nicht zu. Es stellt keinen Missbrauch des Bausparvertrags dar, wenn der Bausparer ausschließlich die Ansparphase nutzt und ein mögliches Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt.
Das LG Nürnberg-Fürth (17.8.15, 6 O 1708/15, Abruf-Nr. 146086) meint demgegenüber: Das Recht, nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz zehn Jahre nach vollständigem Empfang mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen, steht nicht nur Darlehensnehmern sondern auch Banken und Bausparkassen zu, die keine Verbraucher sind.
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