· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - § 4 UStG, § 96 FGO
Innergemeinschaftliche Lieferung: Die USt-Id-Nr. und der Vertrauensschutz des Lieferanten
| Prüfung und Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden sind für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von überragender Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachträglich rückwirkend gelöscht wird. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige handelte mit gebrauchten Kfz. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung mehrerer Lieferungen an einen italienischen Kunden.
Gegenüber der Gebrauchtwagenhändlerin war der Italiener unter Verwendung seiner italienischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgetreten, deren Gültigkeit das BZSt vor jeder der Lieferungen nach qualifizierter Anfrage der Steuerpflichtigen ausdrücklich bestätigt hat. Erst nach Durchführung der Lieferungen haben die italienischen Behörden die Identifikationsnummer mangels Unternehmereigenschaft des Italieners rückwirkend gelöscht. Die wurde für die deutsche Unternehmerin zum Nachteil, weil Finanzverwaltung und Finanzgericht „vermuteten“, die Steuerpflichtige habe nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gewahrt.
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