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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Abgabenordnung

    Berichtigung von Steuererklärungen

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das BMF hat (23.5.16, IV A 3 - S 0324/15/10001 , BStBl I 16, 490) den AEAO im Hinblick auf § 153 AO ergänzt. Dabei wird einmal die Rechtsprechung des BGH zur Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO bei mit bedingtem Vorsatz begangener Steuerhinterziehung aufgegriffen. Weiter wird das Verhältnis zwischen einer bloßen Berichtigung nach § 153 AO und einer Selbstanzeige i. S. v. § 371 AO dargelegt, aber auch klargestellt, dass nicht jedes Versehen des Steuerpflichtigen bereits eine Leichtfertigkeit i. S. v. § 378 AO darstellt. Auch geht das BMF auf das Zwangsmittelverbot nach § 393 Abs. 1 S. 2 und 3 AO ein. In Anbetracht des Umstandes, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.14 (BGBl I 14, 2415) ab 1.1.2015 die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erheblich verschärft bzw. kompliziert hat, ist es für die Praxis der Steuerberatung wichtig zu erkennen, wann noch von einer einfachen Berichtigung i. S. v. § 153 AO ausgegangen werden kann. |

     

    Vorliegen unrichtiger Erklärungen

    Sowohl für eine Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO wie für eine Selbstanzeige nach § 371 AO respektive § 378 Abs. 3 AO bzw. eine Anzeige nach § 398a AO ist erforderlich, dass die ursprüngliche Erklärung entgegen der Verpflichtung aus § 90 Abs. 1 S. 2, 150 Abs. 2 S. 1 AO insofern objektiv falsch war, weil nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt wurden. Denn nur wahrheitswidrige Erklärungen können richtig gestellt werden (AEAO zu § 153, Nr. 2.1).

     

    Wurden Änderungsanträge nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a oder § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gestellt, die sich als unzutreffend erweisen, besteht grundsätzlich auch die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 AO. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, von sich aus die Anpassung von Steuervorauszahlungen zu beantragen, wenn nicht zuvor ein sich als unzutreffend erweisender Antrag auf Herabsetzung dieser gestellt wurde bzw. die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen auf unrichtigen Angaben des Steuerpflichtigen beruht (AEAO zu § 153, Nr. 3; Gehm, Kompendium Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2015, S. 451).