· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Abgabenordnung/SolZ
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein FG das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des SolZG angerufen hat. Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen. |
Sachverhalt
Die Kläger beantragten die Aufhebung der Vollziehung des festgesetzten und entrichteten SolZ für 2012 i. H. v. 23 EUR und verwiesen auf den Vorlagebeschluss eines FG an das BVerfG hinsichtlich der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des SolZG für 2007. Dies lehnte das FA ab. Der beim FG gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der BFH gab der vom FG zugelassenen Beschwerde des FA statt und lehnte die Aufhebung der Vollziehung des o. g. Bescheids ab.
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