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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer

    Drei-Objekt-Grenze bei angrenzenden Grundstücken

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Bei der Bestimmung der Drei-Objekt-Grenze sind Grundstücke, die aneinander grenzen und selbstständig veräußerbar und nutzbar sind, grundsätzlich als jeweils eigenes Objekt zu behandeln. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige, eine aus Ehemann A und Ehefrau F bestehende GbR, erwarb im Februar 2005 das Grundstück 1, das mit vier aneinander grenzenden jeweils vermieteten Mehrfamilienhäusern (MFH) sowie 31 im Hof befindlichen Garagen bebaut ist. Das Grundstück war im Grundbuch mit 3 Flurstücken „…straße 1, 2, 3“ eingetragen. Weiterhin erwarb die GbR im November 2005 das Grundstück 2, das im Grundbuch auf einem Flurstück ….str. 1 - 9 eingetragen und mit neun freistehenden MFH bebaut war. Der Ehemann A ersteigerte außerdem im Mai 2006 das mit einem MFH bebaute Grundstück 3. A übertrug umgehend den hälftigen Miteigentumsanteil hieran auf seine Ehefrau. Im Juli 2007 veräußerten die Eheleute alle drei Grundstücke an einen Erwerber.

     

    Das FA bejahte in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2006 und 2007 für die GbR einen gewerblichen Grundstückshandel, da die GbR durch den Verkauf der Grundstücke 1, 2 und 3 und unter Einbeziehung eines weiteren in 1999 erworbenen und in 2004 veräußerten Grundstücks mehr als drei Objekte in einem Zeitraum von fünf Jahren seit jeweiligem Erwerb veräußert haben. Für 2006 und 2007 wurden die Mieteinkünfte und für 2007 der erzielte Veräußerungsgewinn als gewerbliche Einkünfte festgestellt und sogleich entsprechende GewSt-Messbescheide erlassen. Mit der Klage macht die GbR geltend, das in 2004 veräußerte Grundstück sei kein Zählobjekt, da an diesem auch der Sohn beteiligt gewesen sei. Im Übrigen hätten sie mit dem Verkauf der drei Grundstücke die maßgebliche Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten.