· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer
Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche
| Der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Vermietungseinkünfte ist auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet ( BFH 1.12.15, IX R 18/15 ). |
Sachverhalt
Die Eheleute E erzielten im Streitjahr 2010 Vermietungseinkünfte aus 2 Objekten, die jeweils 10 km bzw. 4 km von ihrer Wohnung entfernt lagen. Im Rahmen umfangreicher Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten (Streuen, Fegen, Wässern oder Pflanzen) an den beiden Vermietungsobjekten fuhren sie im Streitjahr 165-mal zu dem einen und 215-mal zu dem anderen Objekt und machten die hierfür angefallenen tatsächlichen km-Kosten als Werbungskosten geltend. Das FA berücksichtigte für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 3 EStG. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der BFH weist die Revision der Kläger als unbegründet zurück, da deren Fahrtkosten nur beschränkt auf die Entfernungspauschale abgezogen werden können, da das FG zutreffend eine regelmäßige Tätigkeitsstätte der Kläger an den beiden Vermietungsobjekten bejaht hat.
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