· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer
Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte?
von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil die sogenannte „Managementbeteiligung“ von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war. Bestehende Ausschluss- oder Kündigungsrechte hinsichtlich der Kapitalbeteiligung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet werden soll. |
Sachverhalt
Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein vom Kläger im Streitjahr 2004 erzielter Erlös aus der Veräußerung einer „Managementbeteiligung“ zu seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählt oder ob es sich insoweit um außerhalb der Veräußerungsfrist erzielte und mithin nicht der Besteuerung unterliegende sonstige Einkünfte i. S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt.
Der Kläger war für verschiedene Unternehmen der A-Gruppe im mittleren Management als Arbeitnehmer tätig. Die zur A-Gruppe gehörende A-Holding beschloss, im Rahmen weiterer Managementbeteiligungen verschiedene Führungskräfte, zu denen der Kläger gehörte, über eine Beteiligungsgesellschaft mittelbar an der A-Holding zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund gründete der Kläger zusammen mit weiteren Gesellschaftern im Februar 2003 die A-Beteiligungs-GbR, die die Beteiligungen an der A-Holding erwerben und verwalten sollte. Deren Gesellschaftsvertrag sah u. a. vor, dass ein Gesellschafter bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der jeweiligen Gesellschaft der A-Gruppe ausgeschlossen werden konnte. Er regelte ferner die Abfindung bei Ausscheiden, deren Höhe vom Grund des Ausscheidens abhängig war. Die GbR zahlte für den Erwerb eines Teils der Anteile an der A-Holding im Februar 2003 einen marktgerechten Kaufpreis; hiervon entfielen auf den Kläger 107.000 EUR, die von ihm in die GbR eingelegt wurden. Letztlich war der Kläger am Stammkapital der A-Holding über die A-Beteiligungs-GbR mit 0,3 % beteiligt. Diese veräußerte ihre Anteile an der A-Holding im Jahre 2004. Der auf den Kläger entfallende Anteil am Veräußerungserlös i. H. v. 575.000 EUR wurde vom FA im Zuflussjahr 2004 als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zusammenhang mit dem Managementbeteiligungsprogramm erfasst.
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