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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    | Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich veräußert, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort. |

     

    Sachverhalt

    Die Mutter der Klägerin, Frau M, betrieb auf ihrem bebauten Grundstück bis 1970 einen Pensionsbetrieb und vermietete die darauf ebenfalls befindlichen Ladenräume und Wohnungen. Anschließend verpachtete sie den Pensionsbetrieb an verschiedene Pächter und erklärte in Ausübung ihres Verpächterwahlrechts ihre Einkünfte insgesamt als gewerbliche Einkünfte („Fremdenheim-Verpachtung“). Zum 1.1.1986 übertrug M das Grundstück im Wert von 2,2 Mio. DM auf die Klägerin gegen Zahlung einer Abfindung an ihre Geschwister und Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Schulden. Ferner erließ die Klägerin in einer zusätzlichen notariellen Urkunde als „zusätzliche Gegenleistung“ der M im Hinblick auf die Übergabe des Grundstücks eine frühere Darlehensschuld i. H. v. 245.000 DM.

     

    Die genannten Gegenleistungen erreichen insgesamt bei Weitem nicht den Wert des übertragenen Grundstücks. Die Klägerin erklärte ihre Einkünfte zunächst weiterhin als gewerbliche Einkünfte und führte die Buchwerte der M fort. Ab 2000 erklärte sie diese dagegen als Vermietungseinkünfte. Im November 2001 veräußerte sie das Grundstück einschließlich des betrieblichen Inventars für 1.800.000 DM an einen fremden Dritten. Der Nutzen- und Lastenübergang für den Pensionsbetrieb erfolgte sofort, im Übrigen im Folgejahr. Das FA bejahte bis 2001 einen verpachteten fortgeführten gewerblichen Pensionsbetrieb und erfasste bei der Klägerin in 2001 und 2002 einen Veräußerungsgewinn, den es wegen des zeitlich versetzten Übergangs von Nutzen und Lasten schätzungsweise im Verhältnis 80 : 20 auf die Streitjahre verteilte.