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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer

    Zur Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis/Abfärbung

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er nicht an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt, ist er wegen des nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos nur dann Mitunternehmer, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind ( BFH 3.11.15, VIII R 63/13 ). |

     

    Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden.

    Sachverhalt

    Die Kläger K 1 und K 2 betrieben gemeinschaftlich eine Arztpraxis. Sie schlossen mit der Ärztin A zum 1.4.1998 einen "Vertrag über die Errichtung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis" in der Rechtsform einer GbR, nach dem die Geschäftsführung gemeinschaftlich ausgeübt, Entscheidungen mehrheitlich getroffen werden sollten, jeder Gesellschafter die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen konnte und jeder für Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften sollte. A sollte zunächst nicht an den materiellen Werten der Gemeinschaft beteiligt sein. Erst ab April 2001 sollte sie 1/3 der Praxis für einen gutachterlich zu ermittelnden Preis erwerben können, wovon sie aber keinen Gebrauch machte. Als „Gewinnbeteiligung“ erhielt A einen vom eigenen Honorarumsatz abhängigen Prozentsatz, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird. Investitionsentscheidungen wurden allein von den Klägern getroffen und waren auf deren Kosten durchzuführen. Die Gemeinschaftspraxis sollte Arbeitgeber des gemeinsamen ärztlichen und nicht ärztlichen Personals sein. A hatte keine Verfügungsmacht über die Konten der Praxis. Bei Ausscheiden waren keine Abfindungszahlungen vorgesehen. Nachdem zunächst der Gewinn 2007 einheitlich für die Kläger und A festgestellt wurde, verneinte das FA anlässlich einer Außenprüfung die Mitunternehmerstellung der A und hob den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid für die dreigliedrige GbR auf. Anschließend erließ das FA nur für K 1 und K 2 einen Gewinnfeststellungsbescheid, in dem es zugleich die Gewinne insgesamt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als gewerblich qualifizierte, und den GewSt-Messbetragsbescheid 2007. Die durch die Kläger gegen den negativen Feststellungsbescheid und die durch die GbR gegen den GewSt-Messbetragsbescheid gerichteten Klagen blieben jeweils erfolglos.