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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer/InsO

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Eine Steuerforderung ist insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht ist. Der Zeitpunkt dieser Begründung hängt von der Art der Gewinnermittlung ab. Erfolgt diese durch Betriebsvermögensvergleich, ist die diesbezügliche ESt-Forderung bereits bei der Realisierung der Forderungen begründet, bei der EÜR ist dies erst mit tatsächlichem Zufluss der Fall. Masseverbindlichkeiten sind auch die ESt-Schulden, die sich aus „echten“ Überschüssen einer Erbengemeinschaft ergeben, unabhängig davon, ob diese der Insolvenzmasse zugeflossen sind. |

     

    Sachverhalt

    Der klagende Insolvenzverwalter (I) wurde im Oktober 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des (X) bestellt, der eine Bäckerei mit drei Ladenlokalen betrieben hatte und zuletzt zum 31.12.2003 seinen nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn gegenüber dem FA erklärte. Zum Zeitpunkt der Bestellung des I zum vorläufigen Insolvenzverwalter unterlag X noch nicht dem allgemeinen Verfügungsverbot nach § 22 Abs. 2 InsO. Das Gericht hatte jedoch angeordnet, dass Verfügungen des X nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 InsO nur mit Zustimmung des I wirksam seien. Außerdem hatte I laut Gerichtsbeschluss die Aufgabe, durch Überwachung des X dessen Vermögen zu sichern, Bankguthaben und Forderungen des X einzuziehen sowie eingehende Gelder auf einem Anderkonto entgegenzunehmen. Er war zur Fortführung des Betriebs bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung ermächtigt; zur Stilllegung des Betriebs war er nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts befugt.

     

    Die drei Ladenlokale befanden sich in Gebäuden, die im Eigentum der Erbengemeinschaft I (ErbG I) bzw. der ErbG II standen und an denen X jeweils beteiligt war. Der eigenbetrieblich genutzte Anteil umfasste 25 % bzw. 36 % der jeweiligen Gebäude, die im Übrigen fremdvermietet waren.