· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Gewerbesteuer
Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften
| Nach wie vor umstritten war, ob die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften des § 8 des GewStG i. d. Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 und des JStG 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das FG Hamburg hielt in seinem Beschluss vom 29.2.2012 (1 K 138/10 ) die seit 2008 wesentlich geänderten Regelungen über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Das FG begründet dies damit, dass die Vorschriften das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzten. Hierzu hat jetzt das BVerfG entschieden, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n. F.) bestünden. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist eine Tankstellenpächterin. Sie betreibt in der Rechtsform der GmbH Tankstellen mit Shop und Waschstraße. Die zum Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen pachtete sie entgeltlich an.
Im Jahr 2008 entstanden der Unternehmerin Entgelte für Schulden in Höhe von rund 8.000 EUR, für die Miete und Anpachtung von beweglichen Wirtschaftsgütern, Aufwendungen in Höhe von rund 270.000 EUR sowie für die Miete und Anpachtung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die jeweils im Eigentum eines anderen standen, Aufwendungen in Höhe von rund 345.000 EUR. In ihrer Körperschaftsteuererklärung 2008 ermittelte die Steuerpflichtige ein zu versteuerndes Einkommen von rund 16.000 EUR.
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