· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Körperschaftsteuer
Optionsrecht beim Systemwechsel - Anwendungsbereich des Optionsrechts
| Fraglich war, inwieweit der Anwendungsbereich des Optionsrechts nach § 34 Abs. 16 KStG 2002 n. F. Gültigkeit besitzt. |
Hintergrund
Nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren galt: Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n. F. beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3 % des nach § 38 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 n. F. festgestellten Endbetrags. Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n. F. auf den Betrag begrenzt, der sich nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft ihr am 31.12.2006 bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde. Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist innerhalb des Zahlungszeitraums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen zu entrichten (§ 38 Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 n. F.) und wird für den gesamten Zahlungszeitraum festgesetzt (§ 38 Abs. 6 Satz 4 KStG 2002 n. F.).
Nach § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG 2002 n. F. sind auf Antrag die §§ 38, 40 KStG 2002 a. F. sowie § 10 UmwStG 2006 weiter anzuwenden, mit der Folge, dass es (nur) im Falle von Ausschüttungen zur Nachbelastung des EK 02 in Höhe der Ausschüttungsbelastung von 30 % kommt. Das Antragsrecht steht allerdings nur Körperschaften zu, an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 alleine oder gemeinsam beteiligt sind und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die ihre Umsatzerlöse überwiegend aus der Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen, sowie steuerbefreiten Körperschaften.
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