12.07.2016 · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis – Körperschaftsteuer
Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen
| Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt in der Regel einen sogenannten Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (Namensrecht) liegt daher bei Namensidentität von Kapitalgesellschaft und Gesellschafter nicht vor (BFH 25.8.10, I R 97/09). Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, war im aktuell vom BFH entschiedenen Sachverhalt im Rahmen der Prüfung des § 1 Abs. 1 AStG a. F. streitig. Eine Zurechnung nach § 1 Abs. 1 AStG a. F. kommt z. B. in Betracht, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine ausländische Gesellschaft überlassen wird, ohne dass hierfür ein Entgelt vereinbart wird. |
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