· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Körperschaftsteuer/Abgabenordnung
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Dach-Sportverbands
von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 AO erfordert nicht das Bestehen eines konkreten oder potenziellen Wettbewerbs. Unter sportlichen Veranstaltungen i. S. von § 67a AO sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die Tätigkeit eines Sport-Dachverbands gehört dazu nicht, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Der Kläger ist ein als Verein eingetragener Dachverband für den X-Sport, zu dessen Mitgliedern die jeweiligen Landesorganisationen gehören, und der diesen Sport im In- und Ausland vertritt und selbst Mitglied im Internationalen X-Sport-Verband, dem Deutschen Sportbund und im NOK für Deutschland ist. Er ist zuständig für alle mit dieser Sportart verbundenen sportlichen und organisatorischen Fragen. Satzungsmäßig werden steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. AO (X-Sport) verfolgt. Der Dachverband ist auch zuständig für die Ansetzung der Wettkämpfe der 1. und 2. Bundesliga, die Termingestaltung für die Aufstiegskämpfe zur Bundesliga sowie die Durchführung nationaler und internationaler Turniere und Veranstaltungen.
Das FA bejahte in drei Bereichen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, nämlich 1. Einnahmen aus einem Ausrüstungs- und Promotionsvertrag mit einem Sportartikelhersteller über Trikotwerbung; 2. Einnahmen aus der Organisation der sportlichen Profisport-Wettkämpfe /Bundesliga-, Mannschaftsmeisterschaften in Form von Nenngeldern, Startgeldern, Ordnungs- und Strafgeldern; und 3. Einnahmen aus der Überlassung von Fernsehrechten, wobei diese allerdings für die Streitjahre 2000 bis 2002 wegen einer verbindlichen Auskunft des FA steuerfrei gelassen wurden (Zuordnung zu einem steuerbefreiten Zweckbetrieb).
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